

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte HOME PAGE FR
Werden Sie Mitglied der luxemburgischen MUTUALITÄT !
Die Caisse Générale de Prévoyance CGP ist eine Fürsorgekasse, die am 8. Februar 1880 gegründet wurde. Sie ist die Fürsorgekasse aller Klassen und Berufe.
Die Fürsorgekasse ist vom Staat anerkannt und funktioniert unter der Kontrolle der Regierung. Das Gesetz vom 7. Juli 1961 über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Fürsorgekassen ist auf sie anwendbar.Als Mitglied der FNML Fédération Nationale de la Mutualité Luxembourgeoise“ gewährleistet die CGP nicht nur Sterbegelder, sondern ermöglicht ihren Mitgliedern auch sich der CMCM "Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste“ , der mutualistischen Zusatzkasse, anzuschließen.
Seit dem 1. Januar 2011 zählt die CGP mehr als 38.000 Mitglieder.
Unsere Gesellschaft, welche 1880 gegründet wurde, hat sich immer den Gegebenheiten des modernen Lebens angepasst. Siehe: Entwicklung der CGP
Mit ihren dynamischen Leistungen, bietet sie Ihnen u.a. die folgenden Vorteile :
- Sterbegeld
- Sterbegelder welche an die Lebenshaltungskosten angepasst sind (siehe Sterbegelder unten).
- Für Mitglieder, welche dem Verein ununterbrochen seit 20 Jahren angehören, wird das Sterbegeld um 50 % erhöht und für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Verein um 5 %
- Volle Auszahlung des Sterbegeldes - ohne Karenzzeit - bei Unfall mit Todesfolge.
- Interne Unterstützungskasse
- Unterstützung im Krankheitsfall
- Geburtenzulage
- Zulage für Ambulanztransportunkosten.
Im Streitfall ist der französische Text der Statuten bindend
Ausführlichere Auskünfte erhalten Sie auf HOME PAGE FR
Die C.G.P. hat zum Zweck, jedem Mitglied ein Sterbegeld zu gewährleisten, das sich zwischen 109,72 und 2.194,31 € (14,87 € und 297,40 € bei Index 100) bewegt und von der Höhe des gewählten Beitrages und dem Eintrittsalter abhängt.
Die Sterbegelder werden der Entwicklung des gesetzlichen Lebenshaltungskosten-Indexes angepasst.
Auch wird das Sterbegeld der langjährigen Mitglieder erhöht.
Bei Unfall mit unmittelbarer Todesfolge wird das volle Sterbegeld ohne Karenzzeit ausgezahlt.
Beim Tode eines Mitgliedes wird den Erben die Versicherung ausbezahlt. Sie beträgt:
- im ersten Jahr der Mitgliedschaft 33 %;
- im zweiten Jahr der Mitgliedschaft 66 %,
- im dritten Jahr der Mitgliedschaft 100 %
Für Mitglieder, welche dem Verein ununterbrochen seit 20 Jahren angehören, wird das Sterbegeld um 50 % erhöht und für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Verein um 5 %

Die CGP hat auch eine Unterstützungskasse - gemäß Artikel 36, 37 und 38 der Statuten - mit folgendem Zweck :
- Unterstützung im Krankheitsfall,
- Geburtenzulage
- Unterstützung für Ambulanztransportkosten
Die Zugehörigkeit zu dieser Unterstützungskasse ist obligatorisch für alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Ehepartner oder eingetragenen Partner haben die Möglichkeit, sich separat zu versichern.
Der Jahresbeitrag beträgt 5,02 € (0,68 € bei Index 100) pro Mitglied und wird mit dem Gesellschaftsbeitrag erhoben.
Um die Zahlung der Leistungen des Fonds zu garantieren wird eine satzungsmäßige Rücklage angelegt, die nicht niedriger als die Hälfte des jährlichen Durchschnittes sein darf, der auf Grund der jährlichen Leistungen der fünf Rechnungsjahre berechnet wurde, die dem laufendem Haushaltsjahr vorausgehen.
Um Anrecht auf die Leistungen er internen Unterstützungskasse gen zu haben, müssen die Mitglieder seit wenigstens drei Jahren bei der CGP versichert sein.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht auf Leistungen.
Nur die im Amtsblatt „Mémorial“ veröffentlichten und vom Minister der Sozialen Sicherheit angenommenen Statuten sind bindend.
Sämtliche Gesuche sind dem Verwaltungsrat der CGP bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres vorzulegen.

Für eine Unterstützung sind folgende Personen bezugsberechtigt:
- das Mitglied und das Ehrenmitglied;
- die ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kinder, sowie die Adoptivkinder, sofern sie bei der Krankenkasse ihres Vaters oder ihrer Mutter mitversichert sind.
Die Leistungen des Fonds bestehen in der teilweisen Rückzahlung ungedeckter Krankheitskosten, die vom Mitglied im Lauf eines Haushaltsjahres gezahlt wurden und sich aus dem Unterschied zwischen den Gesamtkosten und den Gesamtzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben.
Die Leistung 25 % des Unterschiedes zwischen den nachgewiesenen Krankheitskosten des Jahres 2011 und der Summe der Rückzahlungen der Krankenkasse mit einem Minimum von 323,93 € (45,00 € Index 100) und einem Maximum von 8.998,00 € (1.250 € Index 100).
Derselbe Mindestbetrag wird bei gleichzeitiger Zugehörigkeit von beiden Eheleuten oder Partnern im Sinne des Gesetzes des 9. Juli 2004 angewandt.
Als Belege gelten die Abrechnungen der Krankenkasse sowie die Rechnungen die sich auf Heilkosten beziehen, soweit sie von den gesetzlichen Krankenkassen genehmigt wurden.
Im Ausland ausgestellte Rechnungen werden nach den in Luxemburg geltenden Tarifen berechnet.
Nicht zu Lasten der internen Unterstützungskasse sind:
- Schönheitsoperationen;
- Unkosten die entstehen als Folge von Kriegen, Bürgerkriegen oder Katastrophen;
- Arbeits- und Wegeunfälle;
- persönliche Belange;
- Brillenfassungen welche den Betrag von 287,94 € (40 € Index 100) übersteigen;
- Aufenthalte und Behandlungen in Nerven- und ähnlichen Anstalten;
- Pflegefälle;
- jegliche Kuren;
- Behandlungen welche durch die Krankenkassen abgelehnt oder nicht genehmigt wurden;
- Leistungen betreffend die Pflegeversicherung;
- Perücken die den Betrag von 899,80 € (125 € Index 100) überschreiten.
Der Antrag auf Unterstützung ist der CGP bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres vorzulegen.


Die Geburtenzulage (Artikel 37 der Statuten) wird dem Mitglied bei der Geburt eines Kindes gewährt.
Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind die volle Geburtenzulage gewährt.
Die Geburtenzulage wird ebenfalls gewährt bei der Geburt eines unehelichen Kindes, bei der Adoption eines Kindes bis zum vierten Lebensjahr und bei der Totgeburt eines Kindes.
Um Anrecht auf diese Leistung zu haben, müssen die Mitglieder seit wenigstens drei Jahren bei der Caisse Générale de Prévoyance CGP versichert sein.
Der Stichtag, nach dem die Mitglieder oder andere Bezugsberechtigte keine Ansprüche mehr auf die satzungsgemäßen Leistungen geltend machen können, wird auf 3 Jahre festgelegt, dies ab dem Datum der Geburt, der Anmeldung eines nach der Geburt verstorbenen Kindes oder des Adoptionsurteils.
Die Leistung beträgt 215,95 € (30 € bei Index 100) pro Kind welches im Jahr 2011 geboren wurde oder 221,35 € für im Jahr 2012 geborene Kinder.
Sind beide Elternteile in der CGP versichert, verdoppelt sich die Zulage.
Der Antrag zur Geburtenzulage wird bei Vorlage einer Geburtsurkunde, bzw. einer Urkunde über die Totgeburt gewährt. Bei Adoption ist zusätzlich eine Abschrift der neuen Geburtsurkunde beizufügen.


1. Für eine Unterstützung für Ambulanztransportkosten (Artikel 38 der Statuten) sind folgende Personen bezugsberechtigt:
- das wirkliche Mitglied und das Ehrenmitglied;
- die Kinder, die zum Haushalt des Mitglieds gehören und für welche es gesetzliche Kinderzulagen bezieht.
2. In Betracht gezogen werden die Ambulanztransportkosten im Landesinnern sowie im Ausland, gemäß der Datei B6 und gemäß den Kodierungen welche in der Rubrik "Prestations de voyage et de transport" der Satzungen der "Union des Caisses de Maladie" aufgeführt sind, sowie in den Anlagen I und II der Satzungen der "Caisse Générale de Prévoyance".
3. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der folgenden Punkte 4 und 5, entspricht die zu gewährende Unterstützung für Ambulanztransportkosten der Differenz zwischen den unter vorangegangenem Punkt 2 vorgesehenen Tarifen und der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung und gegebenenfalls durch die "Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste".
Dementsprechend wird der Höchstbetrag der Unterstützung wie folgt berechnet:
- von den Tarifen die den Kodierungen entsprechen die in folgender Anlage I „transport en ambulance à l'intérieur du pays“ aufgelistet sind, wird der Betrag der Rückerstattung durch die Krankenversicherung abgezogen;
- von den Tarifen die den Kodierungen entsprechen die in folgender Anlage II „transport en ambulance à l'étranger“ aufgelistet sind, wird der Betrag der Rückerstattung sowohl durch die Krankenversicherung als auch durch die "Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste" abgezogen.
4. Pro Kalenderjahr und pro Bezugsberechtigten kann der Höchstbetrag der Unterstützung, nach Berechnung entsprechend der Bestimmungen des vorgegangenen Punktes 3, die Summe von 500 € (nicht indexiert) nicht überschreiten.
5. Außerdem kann die Unterstützung auf keinen Fall die Aufwendungen überschreiten, welche dem Berechtigten entstehen, dies nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherung sowie der "Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste".
6. Um Recht auf die in diesem Artikel vorgesehenen Unterstützung zu haben, .sind folgende Dokumente bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres vorzulegen:
- ein vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter Rückerstattungsantrag welcher beim Sekretariat der "Caisse Générale de Prévoyance" zu beziehen ist;
- das Original der Rechnungen des Ambulanzunternehmens für die Kosten, die den Betrag der von der Krankenversicherung direkt übernommenen Summe überschreiten, beziehungsweise die Kopien oder Fotokopien der Rechnungen für die Kosten, welche vom Versicherten vorgestreckt wurden;
- die Rückerstattungsabrechnungen der Krankenversicherung.
- Das Gesuch ist dem Verwaltungsrat der C.G.P.
- Sind als beweiskräftige Unterlagen anzusehen, die Rechnungen welche sich auf die vorerwähnten Transporte beziehen, insofern diese Transporte von der Krankenversicherung übernommen werden.
7. Falls im Lauf des Kalenderjahres die Verfügungen über die Ambulanztransportkosten durch die Krankenversicherung geändert werden, kann der Verwaltungsrat der "Caisse Générale de Prévoyance" sich denselben anschließen.
8. Die Kosten für Lufttransporte und Ambulanztaxen werden nicht durch die interne Unterstützungskasse der "Caisse Générale de Prévoyance" übernommen.